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	<title>Der Blog von Becker &#38; Krüger - Rechtsanwälte und Insolvenzverwaltung</title>
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		<title>Kooperation perfekt!</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 09:39:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Thomas Krüger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in den letzten Monaten geführten Verhandlungen zwischen zwei renommierten und überregional tätigen Insolvenzverwaltungen, der Becker &#38; Krüger Rechtsanwälte Insolvenzverwaltung sowie der Kuchenmeister &#38; Collegen Insolvenzverwaltung, sind aktuell erfolgreich mit einer weitreichenden Kooperationsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Kooperation der beiden Insolvenzverwaltungen verfolgt insbesondere das Ziel, auch künftig den wachsenden Anforderungen an die qualifizierte Bearbeitung von Insolvenzverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in den letzten Monaten geführten Verhandlungen zwischen zwei renommierten und überregional tätigen Insolvenzverwaltungen, der Becker &amp; Krüger Rechtsanwälte Insolvenzverwaltung sowie der Kuchenmeister &amp; Collegen Insolvenzverwaltung, sind aktuell erfolgreich mit einer weitreichenden Kooperationsvereinbarung abgeschlossen worden. Die Kooperation der beiden Insolvenzverwaltungen verfolgt insbesondere das Ziel, auch künftig den wachsenden Anforderungen an die qualifizierte Bearbeitung von Insolvenzverfahren gerecht werden zu können und zugleich eine Erweiterung und Verbreiterung der bereits bestehenden Strukturen beider Unternehmungen sowie auch eine weitere regionale Ausweitung der jeweiligen Tätigkeiten anzustreben.</p>
<p>Die Kooperation beider Unternehmen wird zum einen dazu führen, dass nunmehr die qualifizierte Bearbeitung von Insolvenzverfahren von insgesamt bundesweit fünf Standorten aus betrieben werden kann. Zum anderen soll die langjährige Erfahrung und ausgewiesene Expertise der Kuchenmeister &amp; Collegen Insolvenzverwaltung und insbesondere des namensgebenden Partners Dipl-Kfm. Joachim Kuchenmeister dazu führen, den Bereich der Sanierungs- und Restrukturierungsberatung nochmals zu verstärken, um so künftig auch vornehmlich auch den unter Geltung des neuen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) nochmals gewachsenen Anforderungen an die qualifizierte Bearbeitung von Sanierungsmandaten und Insolvenzverfahren gerecht werden zu können.</p>
<p><span id="more-479"></span></p>
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		<title>Becker &amp; Krüger Rechtsanwälte Insolvenzverwaltung ist zertifiziert nach ISO 9001&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 17:50:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Thomas Krüger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; und dies wurde zum krönenden Abschluss einer langen Phase harter Arbeit am Freitag, den 19.08.2011, auf dem Gelände des R &#38; L Centers in Frankfurt am Main gefeiert. Wie bereits drei Jahre zuvor wurde auch dieses Jahr wieder bis in die späten Stunden mit Kollegen, Mandanten und Geschäftspartnern ausgelassen gefeiert. Wir danken allen Gästen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">&#8230; und dies wurde zum krönenden Abschluss einer langen Phase harter Arbeit am Freitag, den 19.08.2011, auf dem Gelände des R &amp; L Centers in Frankfurt am Main gefeiert. Wie bereits drei Jahre zuvor wurde auch dieses Jahr wieder bis in die späten Stunden mit Kollegen, Mandanten und Geschäftspartnern ausgelassen gefeiert. Wir danken allen Gästen und für deren Kommen und das schöne Beisamensein.<br />
<span id="more-451"></span><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021811.jpg"></a></p>
<p style="text-align: left;">
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021811.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-467" title="DSC02181" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021811.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021872.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-468" title="DSC02187" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021872.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021932.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-469" title="DSC02193" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021932.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021981.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-470" title="DSC02198" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC021981.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC022031.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-471" title="DSC02203" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC022031.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC022141.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-472" title="DSC02214" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC022141.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
<p style="text-align: left;"><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC022251.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-473" title="DSC02225" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2011/09/DSC022251.jpg" alt="" width="614" height="461" /></a></p>
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		<title>Bankrechtstag 2011 in München im Zeichen der Stärkung des Anlegerschutzes</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Aug 2011 15:53:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Thomas Krüger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger
Vor wenigen Tagen fand in München der Bankrechtstag 2011 statt, in dessen Mittelpunkt die beiden Themen Stärkung des Anlegerschutzes sowie die Vorstellung des neuen Rechtsrahmens für Unternehmenssanierungen standen. Dort wurden einem fachkundigen Publikum aus Kreditwirtschaft, Rechtswissenschaft und Rechtsanwendern die neuen Regelungen für offene und geschlossene Immobilienfonds sowie die weiteren Änderungen zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger</p>
<p>Vor wenigen Tagen fand in München der Bankrechtstag 2011 statt, in dessen Mittelpunkt die beiden Themen Stärkung des Anlegerschutzes sowie die Vorstellung des neuen Rechtsrahmens für Unternehmenssanierungen standen. Dort wurden einem fachkundigen Publikum aus Kreditwirtschaft, Rechtswissenschaft und Rechtsanwendern die neuen Regelungen für offene und geschlossene Immobilienfonds sowie die weiteren Änderungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes vorgestellt. Notwendig geworden waren diese Regelungen, nachdem insbesondere der graue Kapitalmarkt in den Fokus der Politik gerückt und hier erheblicher Nachholbedarf insbesondere auch für den Anlegerschutz erkannt worden war.</p>
<p><span id="more-445"></span>Als Kanzlei, die seit Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes und ebenso auch im Bereich Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen tätig ist, hat Becker &amp; Krüger Rechtsanwälte Insolvenzverwaltung gerne die Gelegenheit wahrgenommen, auch in diesem Jahr wieder den fachkundigen Meinungsaustausch mit Kollegen aus der Bankenwirtschaft und anderen wirtschaftsrechtlich orientierten Rechtsanwaltskanzleien zu suchen. Im Rahmen eines regen Gedanken- und Meinungsaustausches mit den renommierten Referenten, darunter Herrn Nils Philipp von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn und Herrn Thorsten Höche vom Bundesverband Deutscher Banken, Berlin, sowie schließlich ebenfalls mit Frau Dr. Karen Kuder von der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main, ist es gelungen, sich auf den neuesten Stand der Rechtsprechung und –lehre zu diesen beiden zentralen Themen der Wirtschaftspolitik zu bringen. Neben dem Anlegerschutz stand hierbei weiterhin im Fokus die Sanierung von geschlossenen Fonds sowie das in Anbetracht der neuesten Entwicklung besonders aktuelle Thema des neuen Rechts der Restrukturierung von Kreditinstituten sowie schließlich die neuen Möglichkeiten der Unternehmenssanierung nach der Insolvenzrechtsreform 2011.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat hier schon seit langem als schmerzlich empfundene Regelungslücken geschlossen und den Beteiligten Instrumentarien an die Hand gegeben, ihre wirtschaftlichen Interessen, sei es nun als Anleger oder aber als sanierungs- bzw. restrukturierungsbedürftiges Unternehmen, noch besser zu nutzen als in der Vergangenheit. Umso bedeutsamer ist jedoch auch eine fachkundige und kompetente Beratung und Begleitung im Rahmen des vom Gesetzgeber nunmehr eröffneten Prozesses einer bestmöglichen Wahrung eigener Chancen und Möglichkeiten. Sowohl im Bereich des Anlegerschutzes als auch in allen Fragen der Sanierung und Restrukturierung stehen wir Ihnen gerne begleitend mit unserer langjährigen Fachkompetenz zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.</p>
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		<title>Betriebsübergang  &#8211; Chancen und Risiken -</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jun 2011 16:31:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Christian Becker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Dr. Christian Becker 
Betriebsübergänge sind immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und nehmen somit einen  enorm hohen Stellenwert in der arbeitsrechtlichen Praxis ein. Sowohl für die aktiv am Übergang beteiligten Parteien als auch für die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gilt es, sich möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen um Risiken im Rahmen eines Betriebsübergangs rechtzeitig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Rechtsanwalt Dr. Christian Becker<strong> </strong></p>
<p>Betriebsübergänge sind immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung und nehmen somit einen  enorm hohen Stellenwert in der arbeitsrechtlichen Praxis ein. Sowohl für die aktiv am Übergang beteiligten Parteien als auch für die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gilt es, sich möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen um Risiken im Rahmen eines Betriebsübergangs rechtzeitig zu identifizieren und zu vermeiden. Nachfolgender Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und Folgen des Betriebsübergangs abbilden.</p>
<p><span id="more-441"></span></p>
<p><strong>Vorliegen eines Betriebsübergangs </strong></p>
<p>Kommt es zu einem Betriebsübergang, tritt der Erwerber gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB</a> in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Ein Betriebsübergang im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a BGB</a> liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist folglich, dass an die Stelle des bisherigen Betriebsinhabers ein anderer tritt, welcher den Betrieb bzw. Betriebsteil im eigenen Namen tatsächlich fortführt. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüfen die Identitätswahrung der übergehenden Einheit auf Grund einer Gesamtbewertung verschiedener Einzelkriterien. Als Faustformel für das Vorliegen eines Betriebsübergangs kann festgehalten werden, dass derjenige als Betriebsübernehmer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a BGB</a> haften soll, der sich durch die Übernahme sächlicher, immaterieller  und/oder personeller Mittel “ins gemachte Bett legt“.</p>
<p><strong>Vertragseintritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse</strong></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 1 Satz 1 BGB</a> tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Aufgrund des gesetzlich angeordneten Vertragspartnerwechsels wird er Schuldner aller Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, auch soweit sie vor dem Übergang entstanden sind. Für die bis zum Betriebsübergang entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Ablauf eines Jahres von diesem Zeitpunkt fällig werden haftet jedoch ebenfalls der Veräußerer als Gesamtschuldner gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 2 BGB</a>.</p>
<p><strong>Kündigungsverbot </strong></p>
<p>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB</a> unwirksam. Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist. Darüber hinaus tendiert die Rechtssprechung dazu, solche Maßnahmen für unwirksam zu erachten, die gegen den Schutzzweck des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a BGB</a> verstoßen. Dieser Schutzzweck liegt darin zu verhindern, dass bei der Übernahme der Arbeitnehmer eine Auslese getroffen wird und Verkäufer und Erwerber den Betriebsübergang dazu benutzen, sich der besonders schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten, unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmer zu entledigen. Allerdings schützt <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 4 BGB</a> nicht vor Risiken, die sich jederzeit unabhängig vom Betriebsübergang aktualisieren können und führt insbesondere nicht zur Lähmung der als notwendig erachteten unternehmerischen Maßnahmen. Hier bieten sich auf Seiten des Betriebsinhabers diverse arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, welche nicht dem Kündigungsverbot nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB</a> unterliegen. Beispielweise können hier die Kündigungen aufgrund eines Veräußererkonzepts oder eines Erwerberkonzepts, die Kündigung wegen Betriebsstilllegung oder  die Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft genannt werden.</p>
<p><strong>Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer</strong></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 5 BGB</a> hat entweder der Betriebsveräußerer oder der Betriebserwerber die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, seine rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen in Textform zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung seines Widerspruchsrechts zu geben. Sie soll es ihm ermöglichen, weitere Erkundigungen anzustellen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen, um auf dieser Grundlage über einen Widerspruch zu entscheiden. Veräußerer und/oder Erwerber haben den Arbeitnehmer so zu informieren, dass dieser sich über die Person des Übernehmers  und über die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 5 BGB</a> genannten Umstände “ein Bild machen kann“.</p>
<p>Eine unterbliebene, falsche oder unvollständige Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer birgt ein enormes Risiko sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber. Rechtsfolge einer fehlenden oder fehlerhaften Information nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 5 BGB</a> ist nicht die Unwirksamkeit einer im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang erklärten Kündigung. Vielmehr beginnt die Frist für den Widerspruch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Absatz 6 Satz 1 BGB</a> nicht zu laufen, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer bis zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung sein Widerspruchsrecht ausüben kann. Daneben kann eine Verletzung der Unterrichtungspflicht zu Schadensersatzansprüchen aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung gegen den bisherigen Arbeitgeber und gegen den Betriebserwerber aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung führen.</p>
<p>Letztlich ist für die Frage des Betriebsübergangs eine Einzelfallprüfung dringend angeraten.</p>
<p>Ihr Ansprechpartner:  Rechtsanwalt Dr. Christian Becker, M.B.L.-HSG</p>
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		<title>HESSENMETALL zum Thema &#8220;Engpass Fachkräfte&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 13:06:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Thomas Krüger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger
Auf Einladung der Hessenmetall fand vor wenigen Tagen im Herzen Frankfurts im Steigenberger Hotel Frankfurter Hof eine gemeinsam von Hessenmetall und dem Institut der Deutschen Wirtschaft Köln durchgeführte Veranstaltung zum Thema „Engpass Fachkräfte – Potenziale und Chancen für Deutschland“ statt. Nach einer kurzen Einführung in das Thema durch den Vorstandsvorsitzenden der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krüger</p>
<p>Auf Einladung der Hessenmetall fand vor wenigen Tagen im Herzen Frankfurts im Steigenberger Hotel Frankfurter Hof eine gemeinsam von Hessenmetall und dem Institut der Deutschen Wirtschaft Köln durchgeführte Veranstaltung zum Thema „Engpass Fachkräfte – Potenziale und Chancen für Deutschland“ statt. Nach einer kurzen Einführung in das Thema durch den Vorstandsvorsitzenden der Hessenmetall, Prof. Dieter Weidemann, diskutierten vor einer Vielzahl von deutschen und europäischen Wirtschaftslenkern der Direktor des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln, Prof. Dr. Michael Hüther, der Country General Manager Randstad Deutschland Dr. Spermann sowie der Arbeitsdirektor der Adam Opel AG in Rüsselsheim, Holger Kimmes, und schließlich Dr. Frank Martin, Vorsitzender Geschäftsführung der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit, über die künftigen Entwicklungen auf dem deutschen Fachkräftemarkt.</p>
<p><span id="more-411"></span></p>
<p>Auslöser der Diskussion ist der Umstand, dass die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland sich absehbar stark rückläufig entwickelt und von 54,0 Mio. im Jahr 2008 auf voraussichtlich nur noch 35,0 Mio. im Jahr 2060 absinken wird. Dies hat zur Folge, dass gerade kleine und mittelständige Unternehmen und hier insbesondere solche außerhalb der wirtschaftlichen Ballungszentren zunehmend Schwierigkeiten haben, ihren Bedarf an Fachkräften vor allem in den sogenannten Mint-Berufen, also den mathematisch, informationstechnologisch, naturwissenschaftlich und technisch geprägten Berufen, zu decken. Dies führt zunehmend dazu, dass Wachstumspotenziale nicht mehr in vollem Umfang ausgeschöpft werden können. </p>
<p>Im Rahmen der durchaus kontroversen, aber stets fundierten Diskussion, wurden von den Diskussionsteilnehmern vier Handlungsfelder herausgearbeitet, auf denen der demografischen Entwicklung und der hierdurch absehbaren Verknappung der human ressources gerade auch im Bereich der Mint-Berufe entgegengewirkt werden kann.</p>
<p>Zum ersten wurde die Schulausbildung als ein Bereich identifiziert, der in der Folge des bislang nur ungenügenden Schulangebotes bereits frühzeitig zu einer dann sich erst später auswirkenden Verknappung der Fachkräfte beiträgt. Hier sei insbesondere auch die Politik gefordert, dass Angebot der schulischen Ausbildung deutlich zu verbessern und auch für Kinder aus bildungsferneren Schichten noch weiter zu öffnen.</p>
<p>Ein weiteres Problemfeld markiert der Übergang von der schulischen zur beruflichen Ausbildung. Obwohl heute ein Nachfragemarkt bestünde, auf dem vergleichsweise wenige Auszubildende einem Überangebot an Ausbildungsplätzen gegenüberstünden, wird noch immer die vollschulische Ausbildung aufrecht erhalten und mit jährlich ca. € 150,0 Mio. durch die öffentliche Hand subventioniert. Die vollschulische Ausbildung war aber stets nur als Alternative des dualen Ausbildungssystems für diejenigen Jugendlichen gedacht gewesen, die trotz aller Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden hatten. Sinnvoller als die fortgesetzte Subventionierung der vollschulischen Ausbildung wäre hier die möglichst konsequente Forcierung der betrieblichen Ausbildung, um Jugendliche frühzeitig und möglichst reibungsarm von einem Ausbildungsverhältnis in sich anschließende Beschäftigung zu vermitteln.</p>
<p>Eine dritte Handlungsoption, mit der der demografischen Entwicklung und damit der künftig absehbaren Verknappung von Fachkräften entgegengewirkt werden kann, ist die noch konsequentere Erschließung aller Personalressourcen. Insbesondere auf diesem Sektor sind auch politische Maßnahmen erforderlich, da es um strukturelle Änderungen oder Verbesserungen geht, mit deren Hilfe bislang noch anderweitig gebundene Personalressourcen freigesetzt werden können. Zum einen ist hier an die Entlastung pflegender Familienangehöriger zu denken, ebenso gerät der Ausbau der Kinderbetreuung und der Ganztagesschulen insoweit in den Focus, als hierdurch beiden Elternteilen eine möglichst frühzeitige und weitreichende Teilnahme am Berufsleben ermöglicht werden kann. Weiterhin wird es notwendig sein, demografische Strukturen dort aufzubauen, wo sie zur Förderung und Unterstützung der örtlichen Industrie und des regionalen Handwerks erforderlich sind. Dies bedeutet eine Abkehr von den Bestrebungen der Vergangenheit, urbane Zentren zu Lasten der Fläche strukturell auszubauen und aufzuwerten. Erforderlich ist vielmehr die Entwicklung von Subzentren außerhalb der Ballungsregionen sowie die dezentrale Entwicklung von Schulzentren und Kinderbetreuungseinrichtungen. Weiterhin sind diese demografischen Strukturen regelmäßig zu überprüfen und &#8211; wo notwendig &#8211; auch anpassen. </p>
<p>Schließlich bestand Einigkeit zwischen allen Diskussionsteilnehmern, dass der demografische Wandel auch eine nochmalige grundlegende Änderung der Einstellung zur beruflichen Arbeit erforderlich machen wird. So sei das Ende der Diskussion um die Lebensarbeitszeit mit dem nunmehr gefundenen Kompromiss von 67 Jahren noch lange nicht beendet, sondern es sei bereits heute absehbar, dass eine nochmalige Verlängerung der Lebensarbeitszeit bis möglicherweise zum 69 Lebensjahr unausweichlich werden könnte. Diese Ausweitung der Lebensarbeitszeit sei aber nur dann zu realisieren, wenn die berufliche Tätigkeit möglichst konfliktfrei mit anderen familiären Pflichten, wie etwa der Erziehungsarbeit oder die Pflege von Familienangehörigen, organisiert und synchronisiert werden kann. Ebenso ist auch die Bereitschaft des Einzelnen erforderlich, auch nach der Beendigung der eigentlichen Ausbildung im Betrieb und während des Berufslebens lebenslänglich zu lernen und sich fortzubilden. Auf Arbeitgeberseite wiederum wird es notwendig werden, dass die Begriffe von Kompetenz und Jugendlichkeit entkoppelt werden und Leistungsfähigkeit nicht mehr primär als Kennzeichnung der Jugend betrachtet würde.</p>
<p>Stellen die Rekrutierungsprobleme qualifizierter Arbeitnehmer schon gesunde Unternehmen gerade im Mittelstand mitunter vor erhebliche Probleme, so wachsen die Schwierigkeiten eines Unternehmens in der Krise, die zum Erhalt oder gar Ausbau der Wirtschaftskraft erforderlichen Fachkräfte zu finden, nochmals ganz erheblich an. Auch für diese sich insbesondere in der Krise bemerkbar machenden Schwierigkeiten haben wir als eine der größten hessischen Insolvenzverwaltungen und als kompetente Anbieter von Sanierungs- und Restrukturierungslösungen die passende Antwort und helfen Ihnen gerne bei der Bewältigung Ihrer Probleme. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)</title>
		<link>http://www.becker-krueger.de/blog/?p=399</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Mar 2011 10:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sascha Lühr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Wiss. Mit. Sascha Lühr
Am 23.02.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen beschlossen. Das Gesetz soll den Sanierungsstandort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger machen. Welche Auswirkungen die geplanten Änderungen haben, soll nachfolgend dargestellt werden.

Das mit Einführung der Insolvenzordnung neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verfolgte Ziel der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Wiss. Mit. Sascha Lühr</p>
<p>Am 23.02.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen beschlossen. Das Gesetz soll den Sanierungsstandort Deutschland attraktiver und wettbewerbsfähiger machen. Welche Auswirkungen die geplanten Änderungen haben, soll nachfolgend dargestellt werden.</p>
<p><span id="more-399"></span></p>
<p>Das mit Einführung der Insolvenzordnung neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verfolgte Ziel der frühzeitigen Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen wird nach heute vielfach vertretener Ansicht durch zahlreiche in der Insolvenzordnung manifestierte Hindernisse beschränkt. Der Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) soll dem entgegenwirken. Die geplanten Änderungen sollen vor allem zu einem stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, zum Ausbau und zur Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie zu einer Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung führen. Verfahrensrechtlich soll eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte erfolgen.</p>
<p><strong>Stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters </strong></p>
<p>Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Insolvenzgerichte bereits nach Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen sollen, wenn das schuldnerische Unternehmen eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Diese bemisst sich nach der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Arbeitnehmerzahl des Unternehmens. Beschlüsse des vorläufigen Gläubigerausschusses hinsichtlich der Anforderungen, welche bei der Auswahl des Insolvenzverwalters zu beachten sind, sollen für das Insolvenzgericht bindend sein. Für den Fall, dass sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für  einen bestimmten Insolvenzverwalter ausspricht, hat das Insolvenzgericht diesen zu ernennen, es sei denn, es fehlt dem gewählten Insolvenzverwalter an Sachkunde oder an Unabhängigkeit.</p>
<p>Um die frühzeitige Einbindung der Gläubiger zu gewährleisten, hat der Schuldner dem Eröffnungsantrag ein Verzeichnis der wesentlichen Gläubiger beizufügen, welches im Falle eines nicht eingestellten Betriebs die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderungen, sowie die Forderungen der institutionellen Gläubiger beinhalten soll.</p>
<p><strong>Ausbau des Insolvenzplanverfahrens</strong></p>
<p>Das geltende deutsche Insolvenzrecht lässt die Rechte der Gesellschafter des insolventen Unternehmens bei einer Sanierung durch Insolvenzplan unberührt. Änderungen dieser Rechte sind nur mit Zustimmung der Gesellschafter nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts möglich, was diesen ein gewichtiges Blockadepotenzial zukommen lässt. Künftig soll es im Interesse einer Optimierung der Sanierungsmöglichkeiten zulässig sein, in einem Insolvenzplan Kapitalmaßnahmen vorzusehen, insbesondere die Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile (Debt-Equity-Swap), ohne dass es dazu zwangsläufig einer Mitwirkung der Altgesellschafter bedarf. Im Gegenzug wird diesen eine Entschädigung gewährt, für die im Insolvenzplan Mittel bereitzustellen sind.</p>
<p><strong>Erleichterung bei Insolvenzplänen</strong></p>
<p>Nach derzeitiger Rechtslage sind einzelne Gläubiger in der Lage, Insolvenzpläne zu verhindern oder über viele Monate hinweg zu verzögern, indem sie ihre Zustimmung verweigern und die ihnen zustehenden Rechtsmittel ausschöpfen. Der Gesetzesentwurf sieht ein Bündel an Maßnahmen vor, um in Zukunft zu vermeiden, dass das Wirksamwerden eines Insolvenzplans durch Rechtsmittel gegen die Bestätigung übermäßig verzögert wird.  So hat der sich gegen den Insolvenzplan wendende Gläubiger z.B. glaubhaft zu machen, dass er durch die Wirkungen des Insolvenzplans wesentlich schlechter gestellt wird und dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung ausgeglichen wird. Auseinandersetzungen um den finanziellen Ausgleich sollen später außerhalb des Insolvenzverfahrens geführt werden und nicht mehr die Planbestätigung behindern können.</p>
<p><strong>Stärkung der Eigenverwaltung</strong></p>
<p>Erklärtes Ziel des Gesetzesentwurfs ist weiterhin die Beseitigung von Hindernissen auf dem Weg zur Eigenverwaltung. Auf diese Weise soll ein Anreiz geschaffen werden, Insolvenzanträge frühzeitig zu stellen. Beantragt der Schuldner bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung, muss ihm das Insolvenzgericht etwaige Bedenken gegen die Anordnung der Eigenverwaltung rechtzeitig vor Verfahrenseröffnung mitteilen. Ist der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so hat das Insolvenzgericht davon abzusehen, einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Vielmehr ist es dazu angehalten, lediglich einen vorläufigen Sachwalter zu bestellen. Unterstützt ein eingesetzter vorläufiger Gläubigerausschuss einstimmig den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung, so kann das Insolvenzgericht den Antrag nicht als nachteilig für die Gläubiger ablehnen.</p>
<p><strong>Vorgelagertes Sanierungsverfahren</strong></p>
<p>Als einen weiteren Anreiz zur frühzeitigen Antragstellung sieht der Gesetzesentwurf vor, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf Antrag des Schuldners ein vorgelagertes Sanierungsverfahren stattfindet. Dem Schuldner wird hierbei eine Frist von drei Monaten gewährt, um ein tragfähiges Sanierungskonzept zu erarbeiten, welches anschließend im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens umgesetzt wird. Dem Antrag hat der Schuldner eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.</p>
<p>Die seitens der Bundesregierung im Gesetzesentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgesehenen Änderungen greifen viele der derzeit in der Sanierungspraxis als unbefriedigend empfundenen Probleme auf. Es wird abzuwarten bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang noch Modifizierungen des Gesetzesentwurfes erfolgen werden.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof stärkt erneut Rechte des Insolvenzverwalters im Rahmen der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Feb 2011 17:35:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Wigand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Diplom-Jurist Martin Wigand
Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.01.2011 &#8211; IX ZR 8/10 begründet eine Leistung des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger auch dann eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO, wenn der Gläubiger den Insolvenzschuldner unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert und diese Leistungsaufforderung keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Diplom-Jurist Martin Wigand</p>
<p>Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit <a title="BGH, Urt. v. 20.01.2011 - IX ZR 8/10" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12290&amp;nr=55076&amp;pos=20&amp;anz=640&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">Urteil vom 20.01.2011 &#8211; IX ZR 8/10</a> begründet eine Leistung des Insolvenzschuldners an einen Gläubiger auch dann eine inkongruente Deckung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/131.html" target="_blank" title="&sect; 131 InsO: Inkongruente Deckung">§ 131 Abs. 1 InsO</a>, wenn der Gläubiger den Insolvenzschuldner unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert und diese Leistungsaufforderung keine letzte Zahlungsfrist enthält.</p>
<p><span id="more-390"></span></p>
<p>In dem besagten Urteil hat der Bundesgerichtshof zunächst erneut eindeutig klargestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine inkongruente Deckung iSd <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/131.html" target="_blank" title="&sect; 131 InsO: Inkongruente Deckung">§ 131 InsO</a> auch dann vorliegt, wenn der Insolvenzschuldner in der wirtschaftlichen Krise eine Leistung an seinen Gläubiger vornimmt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Rn. 6 des Urteils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).</p>
<p>Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob die Zwangsvollstreckung im Zeitpunkt der Leistung durch den Insolvenzschuldner bereits im formal-rechtlichen Sinne begonnen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass eine Befriedigung oder Sicherung des Gläubigers vorliegt, die unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Zwangsvollstreckung einleiten werde, sofern der Schuldner die fällige Forderung nicht begleicht (Rn. 7 des Urteils).</p>
<p>Eine sog. &#8220;Mahnung mit Ankündigung der Zwangsvollstreckung&#8221;, in welcher dem Insolvenzschuldner angedroht wird, dass dieser mit der Durchführung kostenpflichtiger Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, wenn er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, bewirkt nach dem Bundesgerichtshof auch dann die zur Inkongruenz führende Androhung von Zwangvollstreckungsmaßnahmen, wenn dieses Schreiben keine konkrete Zahlungsfrist enthält, sondern zur &#8220;umgehenden&#8221; Zahlung auffordert. Eine derartige Zahlungsaufforderung reicht nach dem Bundesgerichtshof erst Recht dazu aus, um eine Drucksituation zu schaffen, die aus Sicht des Schuldners zum Ausdruck bringt, dass er nur noch die Wahl hat, sofort zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung in Kauf zu nehmen (Rn. 10 ff. des Urteils).</p>
<p>Die Erfahrung aus zahlreichen Insolvenzverfahren zeigt, dass Insolvenzschuldner in der wirtschaftlichen Krise und im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens vielfach insbesondere an Finanzämter und Sozialversicherungsträger Zahlungen aufgrund von derartigen Mahnungen vornehmen, in welchen die Zwangsvollstreckung unmittelbar angekündigt wird. Aus diesem Grund ist auf Grundlage des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2011 mit nicht unerheblichen Massemehrungen zu rechnen, so dass der sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 InsO: Ziele des Insolvenzverfahrens">§ 1 S. 1  InsO</a> ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren erneut gestärkt wurde.</p>
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		<title>Einheitliche Grundsätze des Bundesgerichtshofes für den Widerruf von Lastschriften im Insolvenzverfahren</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 11:26:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Wigand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Diplom-Jurist Martin Wigand
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 20.07.2010 nach jahrelanger Uneinigkeit einheitliche Rechtsgrundsätze zum Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter aufgestellt. Gleichwohl hat sich die Rechtslage hierdurch nur wenig vereinfacht.

Die bisherige Rechtslage
Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 04.11.2004 &#8211; IX ZR 22/03 dem Insolvenzverwalter das Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Diplom-Jurist Martin Wigand</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 20.07.2010 nach jahrelanger Uneinigkeit einheitliche Rechtsgrundsätze zum Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter aufgestellt. Gleichwohl hat sich die Rechtslage hierdurch nur wenig vereinfacht.</p>
<p><span id="more-375"></span></p>
<p><strong>Die bisherige Rechtslage</strong></p>
<p>Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 04.11.2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 22/03" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">IX ZR 22/03</a> dem Insolvenzverwalter das Recht zum Widerruf von Lastschriften auf dem schuldnerischen Bankkonto eingeräumt, soweit im vorläufigen Insolvenzverfahren die Frist noch nicht abgelaufen war, die zu einer Genehmigungsfiktion des Kontoinhabers führt. Nach der Diktion des IX. Zivilsenats kann der Insolvenzverwalter daher auch dann Lastschriften widerrufen, wenn keine sachlichen Einwendungen in Bezug auf die widerrufenen Lastschriften bestehen. Nach einem Widerruf von Lastschriften, der juristisch korrekt als mangelnde Genehmigung der erfolgten Lastschriften zu verstehen ist, muss die Bank das Bankkonto des Schuldners hinsichtlich der widerrufenen Lastschriftbuchungen korrigieren. Hierdurch konnte im Einzelfall &#8211; sofern die Lastschriften aus dem Guthaben des schuldnerischen Bankkontos erfolgten &#8211; ein Auszahlungsanspruch zu Gunsten der von dem Insolvenzverwalter verwalteten Insolvenzmasse entstehen. Mit zahlreichen Urteilen, wie z.B. mit Urteil vom 25.10.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 217/06" target="_blank" title="BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06: Insolvenzrecht - Lastschriften im Einzugserm&auml;chtigungsverfahren">IX ZR 217/06</a>, hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung trotz gegenteiliger Stimmen aus dem Schrifttum und entgegen der Rechtsprechung des für das Bankenrecht zuständigen XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes mehrfach bestätigt.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat einen Widerruf von Lastschriften zu Gunsten des Insolvenzverwalters stets abgelehnt, wie es beispielsweise der Entscheidung vom 10.06.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 283/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">XI ZR 283/07</a> zu entnehmen ist. Der XI. Zivilsenat sieht in einem sachlich unbegründeten Widerruf von Lastschriften ein sittenwidriges Verhalten zulasten des eine Forderung im Wege der Lastschrift einziehenden Gläubigers im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">§ 826 BGB</a>. An diese Vorschrift sei auch der vorläufige Insolvenzverwalter gebunden.</p>
<p>Aufgrund dieser gegenläufigen Meinungen zum Recht &#8211; und in letzter Konsequenz auch zur Pflicht &#8211; des Insolvenzverwalters zum Widerruf von Lastschriften bestand eine erhebliche Unsicherheit dahingehend, ob und welche Lastschriften im (vorläufigen) Insolvenzverfahren zu widerrufen seien.</p>
<p><strong>Einheitliche Grundsätze seit dem 20.07.2010</strong></p>
<p>Am 20.07.2010 haben nach einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=52715&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes</a> der IX. Zivilsenat und der XI. Zivilsenat in zwei am 20.07.2010 verkündeten Urteilen einheitliche Grundsätze zur Insolvenzfestigkeit von Lastschriften aufgestellt.</p>
<p>Der XI. Zivilsenat hat dabei offensichtlich entschieden, dass Lastschriften nach dem bisherigen Lastschriftverfahren zwar grundsätzlich vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter widerrufen werden können. Es stehe der Kreditwirtschaft jedoch frei, dass europaeinheitliche SEPA-Lastschriftverfahren anzuwenden, im Rahmen dessen aufgrund einer Ermächtigung des kontoführenden Kreditinstituts durch den Kontoinhaber ein Widerruf von Lastschriften von vornherein nicht in Betracht komme. Bis dahin sei außerdem bei zu widerrufenden Lastschriften stets zu überprüfen, ob unter bestimmten Umständen einer konkludente Genehmigung der erfolgten Lastschriften durch den Schuldner gegeben sei, so dass der spätere Widerruf durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ins Leere geht. Insbesondere bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie zum Beispiel solchen aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen sowie Steuervorauszahlungen, komme je nach den Umständen des Einzelfalls eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner in Betracht. Dies ist nach dem XI. Zivilsenat vor allem dann der Fall, wenn der Schuldner im unternehmerischen Geschäftsverkehr dem Lastschrifteneinzug nach dem Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widersprochen hat und einen früheren Einzug zudem bereits genehmigt hatte.</p>
<p>Der IX. Zivilsenat hat des Weiteren entschieden, dass der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (künftig nur noch Treuhänder) nicht mehr sämtlichen durch den Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften widersprechen darf. Der Treuhänder habe vielmehr die Grenzen des pfändungsfreien Schuldnervermögens stets im Auge zu behalten. Nur solche Lastschriften, die außerhalb des pfändungsfreien Schonvermögens erfolgten, können vom Treuhänder widerrufen werden. Ansonsten ist allein dem Schuldner die Entscheidung über eine Genehmigung von Lastschriften vorbehalten. Die dem Treuhänder nunmehr obliegende Prüfung, ob durch die Lastschriften das pfändungsfreien Schonvermögen betroffen ist, ergibt sich nach dem IX. Zivilsenat aus dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/850k.html" target="_blank">850k ZPO</a> a. F. (seit dem 01.07.2010 <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a>), die auch im Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift ist der pfändungsfreie Betrag des Arbeitseinkommens auch dann vor einer Pfändung geschützt, wenn das Arbeitseinkommen auf ein Konto des Schuldners überwiesen wird. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/54.html" target="_blank" title="&sect; 54 SGB I: Pf&auml;ndung">54 Abs. 4 SGB I</a> findet die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850l.html" target="_blank" title="&sect; 850l ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Kontoguthaben aus wiederkehrenden Eink&uuml;nften">§ 850l ZPO</a> auch für Sozialleistungen Anwendung, so dass auch diese vor einer Pfändung geschützt sind. Der Treuhänder hat hierbei zur prüfen, ob die Summe der Abbuchungen von dem schuldnerischen Bankkonto, bestehend aus Lastschriften, Barabhebungen und Überweisungen, den pfändungsfreien Betrag des Schonvermögens übersteigt. Nur in diesem Fall darf der Verwalter den erfolgten Lastschriften prinzipiell widersprechen. Denn auch, wenn der pfändungsfreie Betrag des Schonvermögens überschritten ist, verbietet sich nach dem IX. Zivilsenat ein schematischer Widerspruch. Dem Schuldner ist vielmehr Gelegenheit zu der Entscheidung zu geben, welche Lastschriften aus dem pfändungsfreien Schonvermögen bestehen bleiben sollen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Sowohl die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, als auch diejenige des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vereinfachen die Handhabung des Widerrufs von Lastschriften im Insolvenzverfahren nur vordergründig. Widerruft der Insolvenzverwalter im unternehmerischen Geschäftsverkehr erfolgte Lastschriften auf dem schuldnerischen Bankkonto, hat dieser stets zu prüfen, ob eine zwischenzeitliche konkludente Genehmigung des Schuldners einem Widerruf entgegensteht. Die Grundsätze für die Annahme einer solchen konkludenten Genehmigung durch den Schuldner sind hierbei derzeit eher vage als für die Praxis handhabbar bestimmt. Vor einem Widerruf von Lastschriften auf dem Bankkonto natürlicher Personen ist überdies stets zu prüfen, ob die Lastschriften aus dem pfändungsfreien Schonvermögen erfolgt sind. Selbst wenn dies der Fall ist, hat der Insolvenzverwalter zudem den Schuldner in seine Prüfung der Widerrufsmöglichkeit einzubeziehen und diesem die Entscheidung des Widerrufs der jeweiligen Lastschriften zu überlassen.</p>
<p>In der Praxis dürfte daher der Widerruf von Lastschriften mit einem erheblichen Prüfungsaufwand des Insolvenzverwalters verbunden sein und auf erheblichen Widerstand durch vom Lastschriftwiderruf betroffene Banken und Gläubiger treffen. Sobald die Kreditwirtschaft außerdem das Lastschriftverfahren auf das europaeinheitliche SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt hat, ist dem Widerruf von Lastschriften letztlich vollständig der Boden entzogen.</p>
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		<title>Die Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren</title>
		<link>http://www.becker-krueger.de/blog/?p=365</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 10:56:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Wigand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[von Diplom-Jurist Martin Wigand
Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren sehen sich stets der Problematik ausgesetzt, dass das Finanzamt für das von dem Insolvenzschuldner genutzte Fahrzeug Kfz-Steuern nicht gegenüber dem Schuldner persönlich, sondern gegenüber dem Treuhänder geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall jüngst entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entstandene Kfz-Steuer dann keine Masseverbindlichkeit gemäß § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>von Diplom-Jurist Martin Wigand</p>
<p>Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren sehen sich stets der Problematik ausgesetzt, dass das Finanzamt für das von dem Insolvenzschuldner genutzte Fahrzeug Kfz-Steuern nicht gegenüber dem Schuldner persönlich, sondern gegenüber dem Treuhänder geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall jüngst entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahren entstandene Kfz-Steuer dann keine Masseverbindlichkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 InsO</a> ist, wenn das betreffende Kraftfahrzeug gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> unpfändbar ist.</p>
<p><span id="more-365"></span></p>
<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Nach § 7 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist Steuerschuldner der Kfz-Steuer grundsätzlich diejenige Person, für welche das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 AO: Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Verm&ouml;gensverwalter">§ 34 Abs. 3 iVm Abs. 1 AO</a> die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen, soweit seine Insolvenzverwaltung reicht. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 Abs. 1 InsO</a> auf den Insolvenzverwalter übergehende Verwaltungsbefugnis hinsichtlich der Insolvenzmasse im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse">§ 35 InsO</a> umfasst dabei grundsätzlich auch die Rechtsposition als Halter eines Fahrzeugs (vgl. nur <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=13105" target="_blank">BFH, Urt. v. 29.08.2007 &#8211; IX R 58/06</a>). Somit schuldet prinzipiell der Insolvenzverwalter (und somit auch der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren) die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a>.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 08.09.2009</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit <a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;nr=20280" target="_blank">Beschluss vom 08.09.2009 &#8211; II B 63/09, ZIP 2010, S. 1188 f.</a>, festgestellt, dass das durch das KraftStG unwiderlegbar rechtsvermutete Halten eines Fahrzeugs auch im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs &#8220;im Geschäft&#8221; des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse führt. Dies gelte jedoch nicht, wenn ein Kraftfahrzeug gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> unpfändbar ist, weil das Kraftfahrzeug für den selbstständig tätigen Insolvenzschuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit erforderlich ist.</p>
<p>Es sei zwar nicht gänzlich fern liegend, dass allein das Kraftfahrzeug selbst, nicht jedoch die Haltereigenschaft dem Pfändungsschutz der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> unterliegt, so dass trotz der grundsätzlichen Unpfändbarkeit gemäß dieser Vorschrift hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit entstehen könne. Der Bundesfinanzhof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html" target="_blank" title="&sect; 36 InsO: Unpf&auml;ndbare Gegenst&auml;nde">§ 36 InsO</a> getroffenen Regelung eine Beendigung der Steuerpflicht gemäß der §§ 13 und 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wohl nicht herbeiführen könne, da es dem Insolvenzverwalter ansonsten möglich sei, die durch den Pfändungsschutz gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> geschützte Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges zumindest zu beeinträchtigen. Der Bundesfinanzhof verweist in besagter Entscheidung zudem auf sein Urteil vom 07.04.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 5/04" target="_blank" title="BFH, 07.04.2005 - V R 5/04">V R 5/04</a>, BB 2005, S. 1669 ff., wonach solche Steuerschulden keine Masseverbindlichkeiten begründen, die während des Insolvenzverfahrens aufgrund der Verwendung unpfändbarer Gegenstände entstehen.</p>
<p>Es ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 08.09.2009 zum Ausdruck gebracht, dass lediglich ernstliche Zweifel daran bestehen, dass eine nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer eine Masseverbindlichkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 InsO</a> begründet, wenn das betreffende Kraftfahrzeug gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> unpfändbar ist. Der Grund liegt darin, dass Gegenstand des besagten Beschlusses des Bundesfinanzhofes der vom Insolvenzverwalter gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des von ihm angefochtenen Steuerbescheids des Finanzamts gewesen ist. Der Bundesfinanzhof hat daher lediglich eine summarische Prüfung im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommen, jedoch kein Endurteil ausgesprochen. Gleichwohl sind die Ausführungen des Bundesfinanzhofes in diesem Beschluss so deutlich, dass davon auszugehen ist, dass in der Hauptsacheentscheidung ein Endurteil wie oben dargelegt ergehen wird.<br />
<strong></strong></p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Für die Frage, ob die Insolvenzmasse oder der selbstständig erwerbstätige Insolvenzschuldner selbst die Kfz-Steuern gegenüber dem Finanzamt schuldet, sofern diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, ist daher zu prüfen, ob das betreffende Fahrzeug dem Pfändungsschutz gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html" target="_blank" title="&sect; 811 ZPO: Unpf&auml;ndbare Sachen">§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO</a> unterliegt. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass keine Masseverbindlichkeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/55.html" target="_blank" title="&sect; 55 InsO: Sonstige Masseverbindlichkeiten">§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a> entsteht. Der Insolvenzverwalter hätte einen entsprechenden und an ihn selbst gerichteten Bescheid durch einen Einspruch anzufechten.</p>
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		<title>Frankfurt läuft! Und wir waren wieder dabei&#8230;</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 14:04:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Wigand</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Frankfurt am Main: Wie schon im letzten Jahr war das Team von Becker &#38;  Krüger auch beim diesjährigen JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf dabei.  Über 15 Kollegen und  Mitarbeiter waren unter den über 72.000 Läufern, die am 09.06.2010 eine  Strecke von 5,6 km mitten durch die Frankfurter Innenstadt bewältigt  haben.
Für unsere [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main: Wie schon im letzten Jahr war das Team von Becker &amp;  Krüger auch beim diesjährigen <strong>JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf </strong>dabei.  Über 15 Kollegen und  Mitarbeiter waren unter den über 72.000 Läufern, die am 09.06.2010 eine  Strecke von 5,6 km mitten durch die Frankfurter Innenstadt bewältigt  haben.</p>
<p>Für unsere Läufer und alle, die nicht mitgelaufen sind, sowie unsere  zahlreichen Gäste hatten wir an gleicher Stelle wie im letzten Jahr in der Liesel-Christ-Anlage im grünen  Gürtel von Frankfurt &#8211; unweit des wunderschönen Nebbinischen  Gartenhauses &#8211; ein Zelt aufgebaut. Mit Kaffee, Kuchen, Snacks und Leckereien vom Grill haben wir bei sonnigem Wetter  mit unseren Läufern und  unseren Gästen ausgelassen gefeiert.</p>
<p>Bei unseren Gästen möchten wir uns für die zahlreichen Spenden für  einen guten Zweck bedanken! <span id="more-333"></span></p>
<p>Die Spenden gehen diesmal an die <strong>Bärenherz Stiftung für schwerstkranke Kinder</strong>, welche Einrichtungen für Familien mit unheilbar erkrankten Kindern unterstützt. Eine Förderung durch die Bärenherz Stiftung erfahren derzeit die Kinderhospize  in Wiesbaden, Markkleeberg bei Leipzig und das Kinderhaus Bärenherz in  Heidenrod-Laufenselden im Rheingau-Taunus-Kreis sowie eine  Dauerpflegeeinrichtung für 27 schwerstbehinderte und –kranke Kinder,  Jugendliche und junge Erwachsene. Nähere Informationen zur Bärenherz Stiftung finden Sie unter <a title="Link zur Website der Bärenherz Stiftung" href="http://www.baerenherz.de/" target="_blank">http://www.baerenherz.de</a>.</p>
<p><img title="Weiterlesen..." src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" />Ein paar Eindrücke von diesem Tag können Sie mit den folgenden Fotos  gewinnen:</p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild01.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-340" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 1" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild01.jpg" alt="" width="648" height="486" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild02.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-341" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 2" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild02.jpg" alt="" width="648" height="486" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild03.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-342" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 3" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild03.jpg" alt="" width="648" height="486" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild04.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-343" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 4" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild04.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild05.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-344" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 5" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild05.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild06.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-345" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 6" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild06.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild07.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-346" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 6" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild07.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild08.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-347" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 8" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild08.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild09.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-348" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 9" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild09.jpg" alt="" width="648" height="486" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild10.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-349" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 10" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild10.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild11.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-350" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 11" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild11.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild12.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-351" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 12" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild12.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild13.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-352" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 13" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild13.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
<p><a href="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild14.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-353" title="JP Morgan Chase Corporate Challenge Lauf 2010 - Bild 14" src="http://www.becker-krueger.de/blog/wp-content/uploads/2010/06/Bild14.jpg" alt="" width="645" height="484" /></a></p>
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